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Allgemeine Geschäftsbedingungen

für Privatkunden

der Nippgen und Nippgen GbR - Madame Cargo

Gültig ab 25. Mai 2025

1.  Einbeziehung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind für alle Kaufverträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen einschließlich der Nebenabsprachen oder sonstigen Absprachen bezüglich der Kaufverträge und Serviceaufträge als zwischen den Parteien geltend vereinbart worden.

2.  Vertragsabschluss

Der Kaufvertrag ist abgeschlossen, wenn der Verkäufer die Bestellung des näher bezeichneten Kaufgegenstandes schriftlich bestätigt bzw. die Bestellung mit einer den Gegenstand betreffenden Anzahlung angezeigt oder die Lieferung ausgeführt ist. Die Lieferung innerhalb des Ladengeschäfts wird mit Erstellung einer Barverkaufsquittung belegt. Bei Lieferung innerhalb des Ladengeschäfts ist eine schriftliche Bestätigung des Käufers über den Erhalt der Ware nicht notwendig. Bei Lieferung außerhalb des Ladengeschäfts genügt die vom beauftragten Logistikunternehmen aufgenommene Bestätigung des Käufers über den Erhalt der Ware.

Sämtliche Erklärungen, Zusicherungen und Nebenabreden einschließlich anderer Allgemeiner Geschäftsbedingungen bedürfen für Ihre Gültigkeit der schriftlichen Form.

3.  Preise und Zahlung

3.1.  Der Preis des Kaufgegenstandes versteht sich ohne Skonto und sonstige Nachlässe inkl. MwSt. (Kaufpreis). Zusätzliche Leistungen werden gesondert berechnet. Der Kaufpreis und der Preis für die zusätzlichen Leistungen sind bei der Übergabe des Kaufgegenstandes bzw. der zusätzlichen Leistung fällig.

3.2 Der Verkäufer nimmt sich bei Auftragserteilung durch den Käufer in der Regel ab einem Auftragswert von 1.000 € eine Sicherheitsleistung i.H.v. 20% als Anzahlung. Sobald die Anzahlung beim Verkäufer verbucht wurde, gilt der Auftrag als bestätigt und die Ware wird bestellt.

Diese Klausel trifft nicht auf Vorgänge im Rahmen eines Dienstradleasings zu.

3.3.  Ist Teilzahlung vereinbart worden und kommt der Käufer ab der zweiten Rate ganz oder teilweise in Verzug und beträgt dieser Betrag mindestens 10% des Teilzahlungpreises, so kann der Verkäufer, nachdem er dem Käufer eine 14-tägige Nachfrist gesetzt hat, wahlweise den gesamten restlichen Kaufpreis verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. (hierzu unter Zi. 5.2)

3.4.  Bei Nichtabnahme eines lt. Kaufvertrages gestellten Kaufgegenstandes hat der Verkäufer das Recht, Schadenersatz zu verlangen. Die Höhe des Schadenersatzes beträgt 15% des Kaufpreises, es sei denn, der Käufer weist nach, dass der Schaden niedriger oder gar nicht entstanden ist.

3.5.  Angebote haben eine Gültigkeit von 30 Werktagen. Danach können ggf. Mehrkosten durch Preisschwankungen am Markt bzw. durch Lieferanten entstehen.

4.  Lieferung

Die Lieferfrist beginnt mit dem Kaufvertragsabschluss. Verzögert sich die Lieferung infolge höherer Gewalt oder unverschuldeter erheblicher Betriebsstörungen, so kann der Käufer daraus keine Ansprüche herleiten. Konstruktions- oder Formänderungen, Abweichungen im Farbton sowie Änderungen des Lieferumfanges seitens des Herstellers/Importeurs/Vertriebs bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern der Kaufgegenstand nicht erheblich geändert wird und die Änderungen für den Käufer zumutbar sind.

5.  Eigentumsvorbehalt

5.1.  Der Kaufgegenstand bleibt bis zur vollständigen Bezahlung der Kaufsumme im Eigentum des Verkäufers. Während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes ist der Käufer bei vorzeitiger Auslieferung des Kaufgegenstandes zum Besitz und Gebrauch des Kaufgegenstandes berechtigt. Der Käufer ist verpflichtet, während dieser Zeit den Kaufgegenstand in einem ordnungsgemäßen Zustand zu halten und alle vom Hersteller/Importeur/Vertriebe vorgesehenen Wartungsarbeiten und erforderlichen Instandsetzungen unverzüglich auf seine Kosten, vom Verkäufer oder von einer für die Betreuung des Kaufgegenstandes vom Hersteller/Importeur/Vertrieb anerkannten Werkstatt durchführen zu lassen.

5.2.  Kommt er diesen Verpflichtungen nicht nach oder gerät er in Zahlungsverzug (Zi. 3.2.), hat der Verkäufer das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. Hat der Verkäufer den Rücktritt erklärt, so hat der Käufer

  • den Kaufgegenstand unverzüglich herauszugeben;
  • die von ihm am Kaufgegenstand verursachten Schäden zu ersetzen;
  • Ersatz für die Benutzung des Kaufgegenstandes zu leisten. Als Wertverlust im Grundsatz gilt als Maßstab für  den Bereich Fahrräder die jeweils gültige Schwacke-Liste oder bei Nichterfassung durch die Schwacke-Liste das Urteil eines üblichen Gutachters .

Für den Bereich Motorfahrzeuge gilt die Ziffer 6.5. und für alle anderen Gegenstände wird ein sich selbstaddierender Betrag von 1% der Kaufsumme pro Woche der Nutzung berechnet. Dem Verkäufer sind darüber hinaus alle weiteren Aufwendungen zu ersetzen, die dieser im Zusammenhang mit der Abwicklung des Kaufvertrages hat. Der Verkäufer hat das Recht, seine Forderungen mit dem bereits angezahlten Kaufpreis zu verrechnen.

6.  Gewährleistung

6.1.  Der Verkäufer leistet für die Dauer von 24 Monaten ab Übergabe Gewähr für eine dem jeweiligen Stand der Technik des Typs des Kaufgegenstandes entsprechende Fehlerfreiheit. Während dieser Dauer hat der Käufer Anspruch auf kostenlose Beseitigung von Fehlern, die nicht im Rahmen eines üblichen Vorgangs aufgrund der zumutbaren physikalischen Eigenschaften des Gegenstandes beruhen und den durch sie an anderen Teilen des Kaufgegenstandes verursachten Schäden (Nachbesserung). Für die bei der Nachbesserung ausgetauschten Teile beträgt die Gewährleistungsfrist 12 Monate. Für gebrauchte, funktionsfähige Artikel beträgt die  Gewährleistung 12 Monate, für Reparaturen beträgt die Gewährleistung 6 Monate. Verschleiß bzw. Verschleißteile sind von der Gewährleistung ausgeschlossen

6.2.  In den ersten zwölf Monaten ab Kauf bzw. ab Montage von Ersatzteilen, muss der Händler nachweisen, dass das Produkt nicht schon beim Kauf den Fehler hatte. Kann er nicht nachweisen, dass das Produkt beim Kauf in Ordnung war, wird automatisch davon ausgegangen, dass der Fehler von Anfang an existierte. Nach zwölf Monaten kehrt sich die Beweispflicht um und der Kunde muss nachweisen, dass der Fehler schon von Anfang an bestand.

6.3.  Tritt nach Ablauf der gesetzlichen Gewährleistungpflicht ein Fehler an einem Teil auf, für das der Hersteller die Gewährleistung verlängert hat, so hat der Käufer nur Anspruch auf den "Gegenstand", nicht aber auf Übernahme der Montagekosten.

6.4.  Wird der Kaufgegenstand wegen eines gewährleistungspflichtigen Fehlers betriebsunfähig, hat sich der Käufer unverzüglich an den Verkäufer zu wenden. Befindet sich der Standort des Verkäufers nicht in zumutbarer Nähe, so hat der Käufer eine andere Fachwerkstatt aufzusuchen.

6.5.  Der Käufer hat das Recht, nach seiner Wahl die Rückgängigmachung des Kaufvertrages (Wandlung) oder die Herabsetzung der Vergütung (Minderung) zu verlangen, wenn es dem Verkäufer nach dreimaligen Versuchen (Arbeiten während der Gratisinspektion im Rahmen des Neuerwerbs eines Fahrrades gelten nicht als Versuch) nicht gelungen ist, den Fehler zu beheben. Ein Anspruch auf Ersatzlieferung besteht nicht.

6.6.  Wählt der Käufer die Wandlung, so vermindert sich der zurückzuzahlende Betrag gemäß Ziffer 5.2. Abs. 3 oder bei Motorfahrzeugen für jede vom Käufer gefahrene 100km, begonnene 100km gelten als volle 100km, um jeweils 1% des Kaufpreises.

6.7.  Der Anspruch auf Gewährleistung besteht nicht, wenn der aufgetretene Fehler in einem ursächlichen Zusammenhang damit steht, dass der Käufer einen offenkundigen Fehler nicht unverzüglich angezeigt hat, oder der Kaufgegenstand unsachgemäß behandelt wurde, oder der Kaufgegenstand in einer von dem Hersteller nicht genehmigten Weise verändert wurde, oder der Käufer die Vorschriften über die Behandlung, Wartung und Pflege des Kaufgegenstandes nicht befolgt hat, oder der obligatorischen ersten Inspektion zur korrekten Neujustage der einzelnen Teile am Kaufgegenstand nicht nachkommt (Zi. 7.2.). Natürlicher Verschleiß ist von der Gewährleistung ausgeschlossen. Darunter fallen insbesondere Abnutzungen an Teilen wie Bremsbelägen, Reifen, Ketten, Ritzeln, Bowdenzügen und ähnlichen Komponenten, die einem regelmäßigen Gebrauch unterliegen.

7.  Erste Inspektion

7.1.  Die erste Inspektion im Rahmen des Neuerwerbs eines Fahrrades ist gratis und bindend.

7.2.  Der Termin zur ersten Inspektion ist ein Pflichttermin, der innerhalb der ersten drei Monate oder max. 500 km nach Lieferung des Fahrrades wahrgenommen werden muss. Die Ursache der ersten Inspektion liegt in der Nachbesserung und -Einstellung der mechanischen Teile und deren ursächlichen physikalischen Eigenschaften, die im Rahmen einer ersten starken Beanspruchung des Materials auftreten können. Sondervereinbarungen sind schriftlich niederzulegen.

8. Erstattung der Verleihsumme bei Kauf eines Lastenrads


8.1 Ausleihdauer von bis zu einer Woche

Bei einem Kauf eines Lastenrads nach einer Ausleihe von bis zu einer Woche wird 70 % der gezahlten Verleihsumme auf den Kaufpreis angerechnet. Die Rückerstattung erfolgt in Form eines Rabatts auf den Kaufpreis des Lastenrads.

8.2 Ausleihdauer von mehr als einer Woche

Bei einer Ausleihdauer von mehr als einer Woche wird der 1-Wochen-Mietpreis des ausgeliehenen Modells herangezogen und in voller Höhe erstattet. Beträge, die über den 1-Wochen-Mietpreis hinausgehen, werden nicht erstattet. Die Rückerstattung erfolgt in Form eines Rabatts auf den Kaufpreis des Lastenrads.

8.3 Besondere Regelungen bei mehreren Ausleihvorgängen und Käufen

  • 9.3.1 Anrechnung pro Ausleihvorgang
    Pro gekauftem Lastenrad kann nur ein Ausleihvorgang angerechnet werden.
  • 9.3.2 Mehrere Ausleihvorgänge
    Sollte der/die Kund*in mehrere Lastenradmodelle hintereinanderzum Probieren ausleihen, besteht ein Anspruch auf Erstattung für einen Ausleihvorgang je gekauftem Lastenrad.

8.4 Absatz 9. gilt nicht bei Testfahrten, die im Rahmen einer Lastenradberatung stattfinden.

9.  Haftung

Soweit gesetzlich zulässig, haftet der Verkäufer nur für Schäden, die er oder seine Betriebsangehörigen dem Käufer vorsätzlich oder grob fahrlässig zugeführt haben. Soweit der Verkäufer für Schäden haftet, die bei Servicearbeiten am Kaufgegenstand entstanden sind, ist seine Ersatzpflicht auf die kostenlose Instandsetzung beschränkt. Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den Schaden unverzüglich anzuzeigen.

9.1.  Bei Verlust oder Beschädigung von lose mit Fahrrädern oder Teilen verbundene Gegenstände, die im Fahrradgeschäft verbleiben, wird nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit gehaftet.

10.  Erfüllungsort und Sitz

Erfüllungsort für alle Vertragsleistungen ist der Sitz des Verkäufers. Der Sitz des Verkäufers ist die Stadt Aachen.

11.  Erhaltungsklausel

Die vollständige oder Teilnichtigkeit irgendeiner Klausel der Allgemeinen Geschäftsbedingungen lässt die Wirksamkeit der übrigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen unberührt.

12.  Gerichtsstandsklausel

Als Gerichtsstand für alle Streitigkeiten für die diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten, gilt – soweit gesetzlich zulässig – der Wohnsitz (bzw. Geschäftssitz) des Verkäufers als vereinbart.

13.  Information zu Streitbeteiligungsverfahren

Wir sind weder bereit noch verpflichtet, an einem Streitbeteiligungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

14.  Rechtswahl

Zwischen den Parteien gilt in jeglicher Hinsicht, einschließlich der Gerichtsstandsklausel und der Formerfordernisse, deutsches Recht als vereinbart.

Stand 25.05.2025